Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt.
Damit werden auch einige Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht umgesetzt:
- Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € erhöht.
Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 € auf 840 € erhöht. - Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 €
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 35.000 € auf 45.000 € angehoben. Ab 2021 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen nicht über 45.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) lagen. - Vereinfachter Spendennachweis bis 300 €
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 300 € können ab 2021 im vereinfachten Verfahren mit der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder einem Bareinzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist bis zu dieser Grenze nicht nötig.