Satzung des Sächsischen Chorverbandes e. V. 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Sächsische Chorverband e. V., im folgenden SCV genannt, hat seinen Sitz in der Stadt Chemnitz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.

(2) Der SCV ist Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV) e. V.


 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird durch die Förderung des Chorgesanges und die Ausübung von Instrumentalmusik als Gemeinschaftsaufgabe verwirklicht. Im Einzelnen stehen hier folgende Aufgaben:

Chorleiterausbildung und Chorleiterweiterbildung

Nachwuchsgewinnung und Nachwuchsförderung

Durchführung von Gemeinschaftskonzerten und Chorwettbewerben

Überregionale Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen über landes- und bundesweite Projekte


 

Der SCV vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen und kulturellen Institutionen. 

Der SCV kann einen Landesjugendchorunterhalten.

Der SCV ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der SCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 58 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Eine teilweise Weitergabe von Mitteln des Vereins an Mitglieder ist nur an ebenfalls gemeinnützige Körperschaften zulässig und muss der Erfüllung des Satzungszweckes des SCV dienen, § 58 Nr. 2 AO. Die Gemeinnützigkeit ist dem SCV nachzuweisen. Eine Weitergabe von Vereinsmitteln an nicht gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen ist nicht zulässig.


 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des SCV können sein:

im Freistaat Sachsen ansässige Chöre, Organe des SCV,

Instrumentalgruppen und Orchester,

aktive und fördernde, natürliche und juristische Personen,

Untergliederungen (juristische Personen) von Chören und Ensembles (das sind Regionalverbände und die Chorjugend),

Institutionen, die die Satzung des SCV anerkennen.

(2) Mit dem Beitritt in den SCV erwerben die Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester automatisch die Mitgliedschaft in einer regionalen Untergliederung entsprechend den Zuständigkeiten der Dienststellen der sächsischen Landesdirektion:

für Mitglieder mit Sitz im Einzugsbereich der Dienststelle Dresden: Ostsächsischer Chorverband e. V.

für Mitglieder mit Sitz im Einzugsbereich der Dienststelle Leipzig: Leipziger Chorverband e. V.

für Mitglieder mit Sitz im Einzugsbereich der Dienststelle Chemnitz (außer Chemnitz/Stadt und Chemnitzer Umland): Westsächsischer Chorverband e. V.

für Mitglieder mit Sitz im Einzugsbereich der Stadt Chemnitz und Chemnitzer Umland: Musikbund Chemnitz e. V.

(3) Mitglieder aus dem Bereich der Kinder- und Jugendchöre (mind. 75% der Sängerinnen und Sänger haben das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet) erwerben zusätzlich zur Mitgliedschaft in der regionalen Untergliederung die Mitgliedschaft in der Sächsischen Chorjugend e. V.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Beschluss, welcher in Textform bekanntgegeben wird. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit Datum des Präsidiumsbeschlusses, kann aber auch gesondert durch Beschluss des Präsidiums festgelegt werden.

(5) Die Untergliederungen besitzen volle geschäftliche und finanzielle Selbstständigkeit, soweit dies nicht der Satzung widerspricht.

(6) Einzelpersonen, Körperschaften, Firmen und Institutionen, welche die Bestrebungen des SCV unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder des SCV werden.

(7) Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf die Aufnahme als Mitglied des Verbandes. Die Ablehnung eines Bewerbers durch das Präsidium bedarf keiner Begründung.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(9) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und mit vierteljähriger Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.

(10) Das Präsidium kann Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

(11) Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Präsidiums, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Rechnungserhalt trotz Mahnung nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bezahlt wurde.

(12) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des SCV verdient gemacht haben.


 

§ 4a Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Beitragseinzugsordnung.


 

§ 5 Organe des SCV

Organe des SCV sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Präsidium

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SCV. Sie ist mindestens einmal im Laufe von zwei Geschäftsjahren durch das Präsidium in Textform einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungen dazu sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bekannt zu geben.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Präsidium nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(3) Versammlungsleitung und Protokollführung werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt:

Einzelne Chöre / Ensembles verfügen über eine Stimme pro angefangene 50 aktive Mitglieder.

Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Untergliederungen sind nicht stimmberechtigt.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Anträge zu Satzungsänderungen sind maximal bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.

(8) Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch ohne Einberufung möglich. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

(10) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Festlegung und Änderung der Satzung

Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Präsidiums sowie des Berichts der Revisionskommission und Entlastung des Präsidiums 

Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

Wahl des Präsidiums 

Wahl der Revisionskommission 

Entscheidung über die Berufung nach §4 (10) der Satzung

Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 (12) der Satzung

(11) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen und beim Registergericht anzumelden.


 

§ 7 Das Präsidium

(1) Das Präsidium des SCV setzt sich zusammen aus:

dem geschäftsführenden Präsidium im Sinne des § 26 BGB,

den vom Präsidium der jeweiligen Untergliederungen mit Beschluss bestimmten Präsidiumsmitgliedern; jede Untergliederung kann ein Präsidiumsmitglied bestimmen,

drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Diese Personen vertreten den Verein im Rechtsverkehr, unterzeichnen Vereinbarungen und Verträge für den Verein. Jede/jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt durch die Mitgliederversammlung einzeln in die jeweiligen Funktionen.

(3) Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Verlauf der Wahlperiode aus, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung ergänzen. Maximal dürfen zwei Mitglieder für das geschäftsführende Präsidium kooptiert werden. 

(5) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(6) Das neu gewählte Präsidium gibt sich zu Beginn einer Wahlperiode eine Geschäftsordnung bzw. bestätigt die bis dahin geltende.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Hierüber entscheidet das Präsidium.

(8) Das Präsidium kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen. 


 

§ 8 Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus min. zwei und max. vier Personen, die unterschiedlichen Untergliederungen des SCV zugehörig sein sollten. 

(2) Die Revisionskommission wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.


 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 10 Auflösung des SCV

(1) Die Auflösung des SCV kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SCV an den Deutschen Chorverband e. V., der die Mittel aus dem SCV unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums.


 

§ 11 Satzungsänderungsvorbehalt

Das Präsidium ist ermächtigt, aus gesetzlichen und/oder aus steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Das gilt auch für vom Registergericht und/oder vom zuständigen Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit diese nicht von wesentlicher Art sind.


 

§ 12 Datenschutz

Persönliche Daten werden nur im erforderlichen Umfang erhoben und ausschließlich für die Zwecke der Verbandsarbeit im Sinne des § 6 Abs. 1(b) DSGVO verwendet.


 

§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Dresden, 24. September 2022

Sächsischer Chorverband e.V.
Moritzstraße 20

09111 Chemnitz

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Sächsischer Chorverband e.V.