Sächsische Chorjugend e. V.

Vorsitz: August Friedrich, Jugendchor Citavia Zittau (bis 2022 in Ecuador aktiv)

Stellvertretung Vorsitz: Maja Selina Seidel, Musiklehrerin und Chorleiterin in Radebeul und Ebersbach

Schatzmeister: Ferdinand Rath, Jazzchor Dresden und Unichor Dresden

weitere Mitglieder des Vorstands:

Alicia Jander, Jugendchor Großenhain-Reinersdorf-Ebesbach

Almuth Kreutz, Landesjugendchor Sachsen 

Stefan Jaenke, Intendant des Netzwerks Kinderchöre in der Großenhainer Pflege

Alexander Hilse, Jugendchor Citavia Zittau
Geschäftsstelle: Pöppelmannstr. 2, 01307 Dresden
Geschäftszeit: N. N.
Telefon: +49 (0) 37206 480966  

Fax:  +40 (0) 37206 – 480967
E-Mail | Internet
Gegründet 5. Dezember 2020 | Mitgliedsvereine: 16

 

Die Sächsische Chorjugend vertritt die Interessen singender Kinder und Jugendlicher im Freistaat Sachsen und macht sich für sie stark. Als Landesverband ist sie unter dem Dach der Deutschen Chorjugend organisiert. Sie fördert die musisch-kulturelle Bildung junger Menschen, Jugendbeteiligungen, ehrenamtliches Engagement und internationalen Austausch. Die Sächsische Chorjugend vereinigt die Mitgliedschöre und -Ensembles des Sächsischen Chorverbandes, in denen drei Viertel oder mehr der Mitglieder nicht älter als 27 Jahre alt. Die Angebote und Programme richten sich insbesondere an diese Zielgruppe. 

 

Die SCJ wurde am 23.03.2021 ins Vereinsregister eingetragen. (Registergericht: Amtsgericht Dresden Registernummer: VR 11762)

 

Sie interessieren sich für Kinder- und Jugendchorarbeit in Sachsen und wollen sich in der SCJ einbringen? Ob viel oder wenig Erfahrung, mit fachlicher Expertise oder Zeit zum Anpacken - der Verein befindet sich weiterhin im Aufbau und freut sich über jegliche Form der Unterstützung. Eine kurze Mail reicht und der Vorstand meldet sich so schnell wie möglich bei Ihnen/ bei dir zurück!

Der Vorstand kann über info@s-cj.de erreicht werden. Ihr Ansprechpartner im Sächsischen Chorverband e. V. ist Thomas Lohse.


 

[Der Vorstand der SCJ sucht derzeit ein weiteres 8. nicht-männliches Vorstandsmitglied. Interessierte dürfen sich gerne melden.]

 

Die Sächsische Chorjugend bei Facebook.

 

Satzung der Sächsischen Chorjugend e. V. (SCJ e. V.)

§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen 

„Sächsische Chorjugend e. V.“ (SCJ e. V.). 

Der Verein wird beim zuständigen Registergericht eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Dresden.

1.3 Die SCJ e. V. ist eine juristisch selbstständige Untergliederung des Sächsischen Chorverbandes e. V. (SCV e. V.) und damit Mitglied im Deutschen Chorverband e. V und der Deutschen Chorjugend e. V.

1.4 Die SCJ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der SCJ e. V. ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1 Die SCJ e. V. vertritt die Interessen von singenden Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie singender junger Erwachsener bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein und versteht sich als größte eigenständige Interessenvertretung junger Sängerinnen und Sänger im Freistaat Sachsen.

2.2 Die SCJ e. V. bekennt sich zu den Zielen des SCV e. V.

2.3 Die SCJ e. V. bekennt sich zu den Prinzipien der demokratischen Willensbildung und fordert die Einhaltung dieser auch von ihren Mitgliedschören und -ensembles. Grundlage für die Arbeit der Sächsischen Chorjugend ist die Beteiligung junger Menschen.

2.4 Die SCJ e. V. führt Maßnahmen der freien und öffentlichen Jugendpflege durch, regt zur Durchführung solcher Maßnahmen an und unterstützt Dritte dabei. Dazu gehören insbesondere politische, soziale und kulturelle Bildungsarbeit, Jugendberatung, Freizeitangebote mit Erholung, gesellschaftliche Veranstaltungen, Spiel und Sport im Rahmen der Jugendhilfe, die Förderung internationaler Zusammenarbeit sowie Formate zur europäischen Integration.

2.5 Aufgaben der SCJ e.V. sind insbesondere:

- Erarbeitung und Fortschreibung eines inhaltlichen Konzeptes.

- Durchführung von musikalischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, dazu gehören u.a. praktische Gesangsarbeit, Chorfreizeiten, Stimmbildung, Weiterbildungen und Kurse.

- Beitrag leisten zur Persönlichkeitsbildung der Sängerinnen und Sänger von Kinder- und Jugendchören durch die Förderung des sozialen Verhaltens im Rahmen von Begegnungen und Freizeiten.

- Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens durch Veranstaltung von Chortreffen und Förderung des Austausches.

- Aus- und Fortbildung von Jugendleitern und Jugendchorleitern.

2.6 Die SCJ e. V. fördert insbesondere die musisch-kulturelle Bildung junger Menschen, Jugendbeteiligung, ehrenamtliches Engagement für, mit und von singenden Kindern und Jugendlichen und den interkulturellen Austausch.

2.7 Die SCJ e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2.8 Mitglieder der SCJ e. V. erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.9 Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Jugendhilfe sowie der Kunst und Kultur (§ 58 Nr. 1 AO).

 

§ 3 - Erwerb einer Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder in der SCJ e. V. sind a) Chöre, die durch ihre schriftliche Beitrittserklärung in den SCV e. V. eingetreten sind bzw. schriftlich beim Präsidium des SCV e. V. die Mitgliedschaft beantragt haben und aufgenommen und entsprechend der in der Satzung des SCV e. V. festgeschriebenen Gliederung der SCJ e.V. zugeordnet wurden. b) Sonstige aktive und fördernde, natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die der SCJ e.V. beitreten.

c) Der Landesjugendchor Sachsen als Projektchor des SCV e. V.

3.2 Mit Eintritt in die SCJ wird die Satzung der SCJ e. V. anerkannt.

 

§ 4 - Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Näheres regelt die Satzung des SCV e. V.

 

§ 5 - Beiträge/Finanzen

5.1 Die SCJ e. V. selbst erhebt keine Mitgliedsbeiträge für Mitglieder gemäß §3 (1a und c).

5.2 Die SCJ e. V. finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden und eine Beitragsumlage, die vom SCV e. V. an die SCJ e. V. gezahlt wird.

5.3 Die SCJ e. V. gibt sich eine Beitragsordnung für Mitglieder gemäß §3(1b).

 

§ 6 - Der Vorstand

6.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretende/n Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in sowie mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich. Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Schatzmeister/in werden direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich nach Geschlechterquotierung zusammen.

6.2 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

6.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zum nächsten Chorjugendtag durch Kooptierung ergänzen.

6.4 Der/Die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

6.5 Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Weitere Vorstandssitzungen können durch den/die Vorsitzende/n einberufen werden. Die Sitzungen des Vorstandes können auch virtuell stattfinden. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt oder das Vereinsinteresse es erfordert.

6.6 Die Beschlussfassung innerhalb der Vorstandssitzungen erfolgt nach folgenden Regeln:

• Jedes Mitglied hat eine Stimme.

• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

• Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

• Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

• Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied es wünscht.

• Die Stimmen sind nicht übertragbar.

• Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und durch den/die Vorsitzende/n zu bestätigen.

 

• Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich erklären. In Textform gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

6.7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.8 Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen sowie weitere Angestellte beschäftigen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.9 Vorstandsmitglieder können Arbeitnehmer des Vereins sein. Sie können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

6.10 Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die SCJ e. V. entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Tätigkeitspauschale. Der Vorstand beschließt über die Zahlung und Höhe der Pauschale.

 

§ 7 - Der Chorjugendtag

7.1 Der Chorjugendtag ist das höchste Organ des Vereins. Er repräsentiert alle Mitglieder. Der Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, mindestens alle zwei Jahre und zusätzlich auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder. Der Chorjugendtag kann auch virtuell stattfinden. Er wird vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n in Textform einberufen.

7.2 Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre in Sachsen, der Besprechung und Beratung anstehender Fragen und der Abstimmung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere:

• Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes,

• Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission,

• Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission,

• Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission,

• Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,

• Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern.

7.3 Der Chorjugendtag wird von einem Mitglied oder einer/m Beauftragten des Vorstandes geleitet. Wahlen werden von einem/r Wahlleiter/in geleitet, der/die selbst nicht kandidiert.

7.4 Der Chorjugendtag ist bei frist- und formgerechter Einladung mit den Stimmen der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt:

• Jeder Chor/jedes Ensemble, der/das zum Zeitpunkt des Zusammentretens Mitglied der Sächsischen Chorjugend ist, verfügt über eine gültige Stimme.

• eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

• Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

7.5 Die Delegierten werden von den Chören/Ensembles auf Grundlage einer demokratischen Willensbildung ermittelt. Die Delegierten müssen dem Präsidium namentlich gemeldet werden. Frist für die Meldung ist bis zu zwei Wochen vor dem Chorjugendtag.

7.6 Beschlüsse werden, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung zulässig, entsteht erneut Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

7.7 Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein/e Delegierte/r es wünscht.

7.8 Anträge zu Satzungsänderungen sind bis maximal drei Wochen vor dem Chorjugendtag beim Vorstand einzureichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.

7.9 Anträge an den Chorjugendtag sind bis maximal zwei Wochen vor dem Chorjugendtag beim Vorstand einzureichen. Bei Dringlichkeit in der Sache kann der Chorjugendtag, nach Zustimmung zur Entgegenahme des Antrags, auch über Anträge entscheiden, die nach dieser Frist eingegangen sind.

7.10 Die Ergebnisse und Beschlüsse des Chorjugendtages sowie persönliche Erklärungen sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollanten/in bestätigt.

7.11 Antrags- und redeberechtigt sind Delegierte, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Mitglieder des Vorstands und Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Chorverbands.

 

§ 8 - Die Revisionskommission

8.1 Eine ständige Kommission des Vereins ist die Revisionskommission. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Chorjugendtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.

8.2 Die Aufgaben der Revisionskommission sind:

• Kontrolle der Einhaltung von Rechtsnormen bei den Wahlen zum Chorjugendtag,

• rechnerische und sachliche Prüfung der Kassenvorgänge und des Kassenberichts sowie die Überwachung des Vermögensnachweises,

• Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes zum Bericht des Schatzmeisters an den Chorjugendtag.

 

§ 9 - Satzungsänderungsvorbehalt

Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist oder wird, ist der Vorstand befugt, diese Änderung zu beschließen. Der darauffolgende Chorjugendtag muss die Änderung bestätigen oder neu fassen.

 

§ 10 - Datenschutz

Persönliche Daten werden nur im erforderlichen Umfang erhoben und ausschließlich für die Zwecke der Verbandsarbeit im Sinne des § 6 Abs. 1(b) DSGVO verwendet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

 

§ 11 - Auflösung

11.1 Die Auflösung der SCJ e. V. kann nur im Rahmen eines eigens dazu einberufenen Chorjugendtages mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind durch den/die amtierende/n Vorsitzenden zu lösen.

11.2 Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SCJ e. V. an den Sächsischen Chorverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

11.3 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

 

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.

14.11.2020

Satzung der Sächsischen Chorjugend e. V. 

Sächsischer Chorverband e.V.
Moritzstraße 20

09111 Chemnitz

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Sächsischer Chorverband e.V.