25.10.2020

Neue Corona-Regeln – was tun?

Regionale Erlasse beachten • Augenmaß und Verantwortung vor Ort gefordert

Seit Samstag (24. Oktober 2020) gilt die neue Allgemeinverfügung im Freistaat Sachsen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. Diese Allgemeinverfügung beinhaltet Verhaltensregeln, die auch auf die Chorarbeit – Proben wie Konzerte – anzuwenden sind. Auf Grund der Ausbreitung der Pandemie und der Ausweisung von regionalen / lokalen Risikogebieten erlassen die Landkreise in diesen Tagen eigenständige Verfügungen, die das Handeln in den jeweiligen Regionen – und diesbezüglich lokalen Risikogebieten – nochmals ergänzend präzsieren.

Seit Samstag (24. Oktober 2020) gilt die neue Allgemeinverfügung im Freistaat Sachsen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. Diese Allgemeinverfügung beinhaltet Verhaltensregeln, die auch auf die Chorarbeit – Proben wie Konzerte – anzuwenden sind. Auf Grund der Ausbreitung der Pandemie und der Ausweisung von regionalen / lokalen Risikogebieten erlassen die Landkreise in diesen Tagen eigenständige Verfügungen, die das Handeln in den jeweiligen Regionen – und diesbezüglich lokalen Risikogebieten – nochmals ergänzend präzisieren.

 

Über Verhaltensweisen in der Pandemie hat der Sächsische Chorverband bereits in den zurückliegenden Wochen wiederholt in der Rubrik Service auf seiner Homepage als auch in der Verbandszeitschrift »unisono« (Ausgaben 02 I 2020 und 3 I 2020) informiert. Die Verhaltensregeln gelten weiterhin. 

 

Die Allgemeinverfügung im Freistaat Sachsen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus berührt insbesondere in folgenden Paragraphen die Arbeit der Chöre:

 

II. 4. Hygieneregeln für Orchester, Chöre und Musikschulen

• In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten ist eine Obergrenze für die Anzahl aller zeitgleich anwesenden Musizierenden im Konzept festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.

• Unterricht, Proben und Aufführungen sollten unter Beachtung des Mindestabstandes organisiert werden. Beim Spielen von Blasinstrumenten sollte ein Abstand von 3 Metern zur nächsten Person in Blasrichtung sowie von 2 Metern seitlich zur nächsten Person eingehalten werden. Beim Singen ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten. Beim Aufstellen eines Chores in Reihen wird empfohlen, die Personen jeweils um 2 Meter auf Lücke versetzt zu stellen. Der Abstand zum Publikum muss mindestens 4 Meter betragen. • Bei Blasinstrumenten ist das Kondenswasser aufzufangen. Benutzte Einmaltücher sind in reißfesten Müllsäcken zu sammeln und zu entsorgen. Textile Tücher sind nach der Nutzung entsprechend zu waschen.

• Nach jeder Unterrichtseinheit, Probe oder Aufführung ist gründlich zu lüften.

 

II. 11. Zusätzliche Hygieneregeln für Großveranstaltungen und Sportwettkämpfe mit Publikum mit mehr als 1000 Besuchern

• Die Veranstalter haben individuelle Hygienekonzepte zu erstellen, die abhängig davon, ob es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel handelt, Vorgaben zur Besucherobergrenze, zur personalisierten Ticketvergabe, zur Platzbelegung (Festlegung der Gruppengröße, die maximal gemeinsam Plätze belegen darf, in einer Reihe, in zwei oder mehr hintereinanderliegenden Reihen, Abstandsregelung zwischen Gruppen, Reihen und Plätzen; Festlegung von Wegesystemen [Einbahnstraßensysteme] etc.), zur eingeschränkten Vergabe von Stehplätzen, zu Zugangs- und Abgangsregelungen, zum Betrieb von Klimaanlagen bzw. zur regelmäßigen Belüftung der Veranstaltungsräume einschließlich der sanitären Einrichtungen, zu Maßnahmen zur Entzerrung der An- und Abfahrt (Abstimmungen mit dem ÖPNV, Festlegungen für Parkplätze und Radparkplätze etc.), zur Begrenzung des Alkoholausschanks, zum Einsatz von Sicherheitspersonal sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, enthalten müssen.

 

II. 16. Hygieneregeln für Veranstaltungen in Tagungs- und Kongresszentren, Kirchen, Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkussen

• Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen dieser Allgemeinverfügung zwingend aufzunehmen.

• Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach der Veranstaltung gewährleistet.

• In Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist (Einlass, Erwerb von Speisen und Getränken o.ä.), ist eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.

• Sofern eine verpflichtende, sitzplatzbezogene, datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten sichergestellt werden kann, ist eine Verringerung des Mindestabstands von 1,5 Metern möglich.

 

Zudem gibt es entsprechende Begründungen:

Zu Ziffer II.4. (Hygieneregeln für Orchester, Chöre und Musikschulen)

Durch Musikinstrumente (insbesondere Blasinstrumente) und Gesang können nachweislich mehr Tröpfchen und Aerosole weiterverbreitet werden als beim normalen Umgang zwischen Personen. Insofern sind spezielle Regelungen für diesen Personenkreis zu treffen, insbesondere zur Einhaltung eines größeren Abstands zwischen den Handelnden und zum Umgang mit besonders risikoreichen Instrumenten (Blasinstrumente).

 

Zu Ziffer II.11. (Zusätzliche Hygieneregeln für Großveranstaltungen und Sportwettkämpfe mit Publikum mit mehr als 1000 Besuchern)

Kommen bei größeren Veranstaltungen inkl. Sportwettkämpfen sehr viele Menschen zusammen, ist die Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2 erhöht, da sich viele Unbekannte treffen und mehr potentiell Infizierte anwesend sein können und da bei der An- und Abreise sowie in bestimmten Bereichen der Veranstaltung dichtes Gedränge ohne Einhaltung des Mindestabstandes entstehen kann. Insofern sind in den entsprechenden Hygienekonzepten mit dem Ziel der Risikominimierung Festlegungen zu allen aufgezählten Gefährdungspunkten, insbesondere zur Einhaltung der Mindestabstände, zur Belüftung und zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu treffen.

Eine mögliche Reduzierung des Alkoholausschanks erhält die Bereitschaft der Besucher zur aktiven Mitwirkung an den Schutzmaßnahmen, da mit steigendem Alkoholpegel das bewusste Handeln der Betroffenen immer mehr eingeschränkt wird.

 

Zu Ziffer II.16. (Hygieneregeln für Veranstaltungen in Tagungs- und Kongresszentren, Kirchen, Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkussen)

Durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen, die im entsprechenden Hygienekonzept darzulegen sind, soll das Risiko der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch das Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen minimiert werden.

Das erhöhte Risiko der Übertragung der Viren zwischen den Besuchern durch die Verkleinerung des geforderten Mindestabstandes wird akzeptiert, wenn auf Grundlage einer sitzplatzbezogenen Erhebung von Kontaktdaten eine schnelle unkomplizierte Ermittlung enger Kontaktpersonen durch die Gesundheitsämter möglich ist, um damit Infektionsketten zu unterbrechen.

 

In den letzten Monaten haben die Chöre des Sächsischen Chorverbandes für Proben und Konzerte eigenständig, teils auch auf Basis des Musterkonzeptes des Sächsischen Chorverbandes, Hygienekonzepte erstellt. Diese Hygienekonzepte sind weiterhin Bestandteil der Chorarbeit und inklusive der Nachverfolgungsregeln zu nutzen.

 

Auf Grund der dezentralen Entscheidungen des Pandemieverlaufs in den Landkreisen und Städten Sachsens sind die Risikoeinschätzungen vor Ort für die Einschätzung heranzuziehen, ob Chorproben und Konzerte auf Basis der Hygienekonzepte möglich sind. Im Zweifelsfall ist die Einschätzung der lokalen Behörden (Gesundheitsämter) einzuholen, vor allem aber regionale und lokale Erlasse zu beachten. Es gelten zudem die Verhaltensregeln wie in der Verbandszeitschrift »unisono« 3 I 2020 beschrieben. Für die Einschätzung, ob eine Probenarbeit oder ein Konzert möglich ist, sollten Chorvorstände und Chorleiter insbesondere die Struktur des Chores (Altersstruktur, Risikogefährdung etc.) und den Proben- bzw. Konzertort (siehe Anforderungen in »unisono« 3 I 2020) mit entsprechendem Augenmaß und in Verantwortung für die Chormitglieder und das Publikum zur Grundlage von Entscheidungen machen.

 

In unserer Rubrik Service finden Sie ergänzend Informationen aus den Regionen von den örtlichen Gesundheitsämtern, soweit diese für die Regionalverbände verfügbar sind.


Sächsischer Chorverband e.V.
Moritzstraße 20

09111 Chemnitz

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Sächsischer Chorverband e.V.